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   VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615   

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https://dejure.org/2018,11093
VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615 (https://dejure.org/2018,11093)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615 (https://dejure.org/2018,11093)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2018 - 11 ZB 18.30615 (https://dejure.org/2018,11093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
    37 Jahre alter Mann unterliegt nicht der allgemeinen Wehrpflicht in der Ukraine

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungsgrundes gegen eine ablehnende Asyl-Entscheidung bei Geltendmachung einer unzureichenden Berücksichtigung der Möglichkeit einer Einziehung des 37-jährigen Antragsstellers zum Militärdienst in der Ukraine

  • rewis.io

    37 Jahre alter Mann unterliegt nicht der allgemeinen Wehrpflicht in der Ukraine

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungsgrundes gegen eine ablehnende Asyl-Entscheidung bei Geltendmachung einer unzureichenden Berücksichtigung der Möglichkeit einer Einziehung des 37-jährigen Antragsstellers zum Militärdienst in der Ukraine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes ist es u.a., die Gerichte zu entlasten, indem dem Rechtsmittelführer auferlegt wird, vorzutragen, warum er die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als gegeben erachtet (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 12).
  • BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12

    Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nur dann vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2017 - 2 BvR 2584/12 - NJW 2017, 1731 = juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Von einer Überraschungsentscheidung kann unter anderem dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, B.v. 25.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 - 9 B 467/99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 - 9 B 1076/98 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 - 9 B 467/99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 - 9 B 1076/98 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2016 - 1 A 2199/16

    Drohen von Repressalien durch Konversion eines marokkanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (BVerwG, B.v. 26.11.2001, a.a.O.; vgl. auch OVG NW, B.v. 16.12.2016 - 1 A 2199/16.A - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 24.08.2017 - 11 B 17.30392

    Einberufung zum Militärdienst als Reservist

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Darüber hinaus sind diese Fragen, wie der Kläger selbst ausgeführt hat, im Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2017 (11 B 17.30392 - juris) behandelt worden.
  • VGH Bayern, 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Flüchtlingseigenschaft wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Es hat sich auf den angefochtenen Bescheid, den neuesten Lagebericht und den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2017 (11 ZB 16.31051 - juris) bezogen, die Angaben des Klägers gewürdigt und daraus seine Schlüsse gezogen.
  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 - 9 B 467/99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 - 9 B 1076/98 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 13 A 493/15

    Prüfung des Vorliegens einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung im Sinne

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2018 - 11 ZB 18.30615
    Bei einem (hier nicht ersichtlichen) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 ZB 15.30091 - juris Rn. 2; B.v. 13.4.2015 - 13a ZB 14.30047 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 25.3.2015 - 13 A 493/15.A - juris).
  • VGH Bayern, 16.01.2018 - 20 ZB 18.30059

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 13a ZB 14.30047

    Asylrecht Afghanistan; Beweisantrag/Beweisermittlungsantrag; rechtliches Gehör

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 ZB 15.30091

    Asylrecht; Darlegungserfordernis; Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz

  • VGH Bayern, 31.01.2019 - 11 ZB 19.30197

    Bloße Bezugnahme erfüllt Darlegungserfordernis nicht

    Der Verweis auf Fundstellen im Internet, aus dem nicht konkret hervorgeht, welche Informationen sich hinter dem jeweiligen Link verbergen, aus welchem Jahr diese Informationen stammen und die teilweise nur auf die allgemeine Homepage des Betreibers der Internetseite führen oder in ukrainischer Sprache sind, kann daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen (vgl. BayVGH, B.v.16.1.2018 - 20 ZB 18.30059 - juris; vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 613 a.E.), ebenso wenig genügt der Verweis auf Videos oder Berichte ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit denselben (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 11 ZB 18.30615 - juris Rn. 4).
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